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Schuld und Strafe

25/02/2017

Die Weltanschauung des kausalen Determinismus und mit ihr verbundene Fragen aus den Bereichen der Metaphysik und der Moral waren auf meinem Blog schon häufig Thema, etwa hier oder hier. Die folgenden Texte sind Auszüge aus meinem Buch Wir sind berechenbar. Exemplare können beim Verlag und auch bei mir persönlich unter m.hittmeir@hotmail.com bestellt werden. S.49ff:

Jemanden der Ausübung von A schuldig zu erklären ist eine Bewertung seines Verhaltens aufgrund der Überzeugung, dass er A getan hat. Wir wollen uns hierbei der im Alltag üblichen Begriffsverwendung gemäß auf Fälle beschränken, in denen die Folgen von A oder A selbst von demjenigen, der das Verhalten bewertet, als verwerflich oder anderweitig negativ beurteilt werden. Unterschiedlichste juristische oder soziale Aspekte können die Basis der Erklärung der Schuld einer Person sein. So muss damit etwa nicht unbedingt etwas anderes als das bloße Feststellen der Tatsache gemeint sein, dass A von ihr verübt wurde. Diese Bewertung wollen wir im Weiteren eine faktische Schuldzuweisung nennen. Oft aber geschieht die Diskussion der Schuld unter Bezugnahme auf die Zurechnungsfähigkeit des Täters und auf sein Bewusstsein für die Folgen der Handlung. Daraus entwickeln sich etwa Vorwürfe der Fahrlässigkeit, Ignoranz, Faulheit oder der Absicht, die an den Getadelten selbst gerichtet werden. Was ist nun der Kern derartiger Anklagen? Es ist die Auffassung, dass der Angeklagte in der entsprechenden Situation anders fühlen, denken oder handeln hätte sollen, dass er vorsichtiger sein, sich informieren oder eben etwas anderes wollen, dieses nicht so stark wollen oder erst gar nicht ein derartiges Bedürfnis haben hätte sollen. Die Anklage ist also moralischer Natur und von der Form: ‚Ich werfe dir vor, dass deine physische und psychische Konstitution in der entsprechenden Situation so war, wie sie gewesen ist. Sie hätte anders sein sollen.’ Eine derartige Bewertung des Verhaltens werden wir daher im Weiteren als eine moralische Schuldzuweisung bezeichnen.
Nun ist der größte Unterschied zwischen der faktischen und der moralischen Schuldzuweisung jener, dass die faktische nicht automatisch mit irgendeinem Vorwurf einhergehen muss, hingegen die Essenz der moralischen die Feststellung ist, dass der Täter anders hätte sein sollen. Es fällt unschwer zu erkennen, dass diese Klage die Unterstellung impliziert, dass er auch tatsächlich anders hätte sein können. Nach allem, was wir bisher unter dem Gesichtspunkt des kausalen Determinismus besprochen und argumentiert haben, ist das aber nicht möglich. Ein Mensch muss zu einem gegebenen Zeitpunkt etwas Bestimmtes denken, fühlen und tun, etwas Bestimmtes sein; er kann nicht anders. Dadurch werden moralische Vorwürfe obsolet und eine Bewertung der Tat, wie sie die moralische Schuldzuweisung darstellt, entbehrt jeder vernünftigen Grundlage.
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Wenn man dem Angeklagten gemäß dem letzten Kapitel keine moralische Schuld zuweist und die Tat als notwendige Folge der kausalen Verwicklungen begreift, die das Leben dieses Menschen bestimmen, sind natürlich dennoch Konsequenzen aus dem Geschehnis zu ziehen. Und auch allein durch ihre Androhung kann mit einer Strafe ein sinnvoller Zweck beabsichtigt werden. Eine wünschenswerte Wirkung der Existenz einer Strafe ist etwa ihr abschreckender Charakter, der manche Menschen so sehr beeindruckt, dass sie gerade deswegen ein in Erwägung gezogenes Verbrechen nicht begehen. Außerdem setzt man dadurch, dass man eine Tat unter Strafe stellt, ein symbolisches Zeichen und fördert das moralische Bewusstsein der Gesellschaft für entsprechende Probleme, die damit zusammenhängen. Eine wünschenswerte Wirkung der Exekution einer Strafe ist der Schutz der Allgemeinheit, der etwa im Falle einer Inhaftierung gewährleistet wird, wenn befürchtet werden muss, dass der Täter potentiell gefährlich für sich oder für andere ist. Im Rahmen des Strafvollzuges soll nach Möglichkeit angestrebt werden, die Ursachen der begangenen Taten aufzuarbeiten und eine Resozialisierung zu erreichen.
[…]
Für manchen, der mit der Ablehnung des Racheprinzips nicht konform geht, mag dies nicht mehr als der Vorschlag eines hoffnungslosen Romantikers sein. Doch Leid ist nur insofern kausal sinnvoll, als es eben zur Einsicht führen soll und daher sowieso immanenter Bestandteil einer vernünftigen, den obigen Zwecken entsprechenden Strafe ist. Diese geht nämlich, weil sie ja das bisherige Verhalten unterbinden will, stets mit einem als je nach Ausmaß mehr oder weniger empfindlich empfundenen Schaden einher, mit einem Zwang oder mit dem Verlust einer Freiheit. Leiden darüber hinaus zu befördern heißt, der Strafe eine sinnlose und moralisch verwerfliche Komponente hinzuzufügen, ja manchmal gar den Grundstein für weitere Verbrechen zu legen, die ein Mensch nach Ende des Vollzuges begeht. Es bedeutet, selbst zur unethischen, verbrecherischen Kraft zu werden, was den gesamten juristischen Grundgedanken ad absurdum führt.

From → Auszüge

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